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Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006):
§ 63 Anwendungsbereich
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten Seminare zur Beamtenversorgung Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet. Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,
7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt; die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.