Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

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Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006):

§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere
Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.


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