Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .14 Höhe des Ruhegehalts
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Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006):
§ 14 Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimal stellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für den Beamten
eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
getreten ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der
Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
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- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
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- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 108 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § §.74 bis 76 (weggefallen)
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- §§ 1 bis §§ 25
- §§ 26 bis §§ 49
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