Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
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Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006):
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen
1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 vom Hundert beträgt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
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- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten,Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbe
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- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .72 Einmalzahlung im Jahr 2004
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .73 Gewährung der Einmalzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 108 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § §.74 bis 76 (weggefallen)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) - Übersicht
- §§ 1 bis §§ 25
- §§ 26 bis §§ 49
- §§ 50 bis §§ 68
- §§ 69 bis §§ 109