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Zurück zur Übersicht Beamtenversorgung in Bund und Ländern
Hier informieren wir über wesentliche Aspekte zur Beamtenversorgung im Bund
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG). Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150). Das Gesetz wurde zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 09.07.2021 geändert (BGBl. I S. 2444).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.03.2015: 2,2 Prozent linear. Zum 01.03.2016: 2,2 Prozent linear. Zum 01.02.2017: 2,35 Prozent linear. Zum 01.03.2018: 2,99 Prozent linear. Zum 01.04.2019: 3,09 Prozent linear. Zum 01.03.2020: 1,06 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren durch Möglichkeit eines abschlagsfreien Ruhestandseintritts mit 65 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr ansteigend.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Zeiten des einstweiligen Ruhestands sind bis zu 3 Jahren ruhegehaltfähig.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,9901) multipliziert.
- Betragsmäßig dem vorigen Bezügeniveau entsprechende Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem DNeuG mittels Überleitungsbeträgen im Falle einer Rückstufung.
- Einführung eines eigenständigen – entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gedeckelten – Abzugs für Pflegeleistungen (§ 50 f BeamtVG).
- Anspruch auf Versorgungsauskunft nach schriftlichem Antrag.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter grundsätzlicher Einführung des Grundsatzes des internen Ausgleichs der beamtenrechtlichen Versorgungspositionen.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand von 450 Euro auf 525 Euro pro Monat.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
- Teilweise mit Rückwirkung verbesserte Regelungen der Dienstunfallfürsorge im Falle von Einsatzunfällen (u.a. besondere Auslandsverwendung, Höhe der einmaligen Unfallentschädigung).
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Besondere Regelungen beim vorgezogenen Ruhestandseintritt für Beamte der Bundeswehr und bei den Postnachfolgeunternehmen.
- Keine Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Verlängerung der Regelungen zur Versorgungsrücklage bis einschließlich zum Jahr 2024.
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld.
- Einbeziehung neu erworbener Landwirtschaftsrenten in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.
- Übernahme der rentenrechtlichen Verbesserungen bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (ab 2020 beabsichtigt).
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- In das Grundgehalt i. H. v. 4,17 Prozent eines Jahresbezugs (bezogen auf das Jahr 2004) integriert
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Gesondertes Altersgeldgesetz im September 2013 in Kraft gesetzt. Altersgeldfähige Dienstzeit von 7 Jahren erforderlich, davon 5 im Bundesdienst.
ab hier Stand 2018
Bund und Länder: Bund I Baden-Württemberg I Bayern I Berlin I Brandenburg I Bremen I Hamburg I Hessen I Mecklenburg-Vorpommern I Niedersachsen I Nordrhein-Westfalen I Rheinland-Pfalz I Saarland I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Schleswig-Holstein I Thüringen I
Bund: Hinweise zur Beamtenversorgung
Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche Aspekte zur Beamtenversorgung im Bund
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG). Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160); zuletzt bekannt
gemacht am 24.02.2010 (BGBl. I, S. 150).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.03.2014: 2,8 Prozent linear. Zum 01.03.2015: 2,2 Prozent linear. Zum 01.03.2016: 2,2 Prozent linear. Zum 01.02.2017: 2,35 Prozent linear. 2018 und 2019 noch nicht feststehend.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,9901) multipliziert.
- Betragsmäßig dem vorigen Bezügeniveau entsprechende Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem DNeuG mittels Überleitungsbeträgen im Falle einer Rückstufung.
- Einführung eines eigenständigen – entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gedeckelten – Abzugs für Pflegeleistungen (§ 50 f BeamtVG).
- Anspruch auf Versorgungsauskunft nach schriftlichem Antrag.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter grundsätzlicher Einführung des Grundsatzes des internen Ausgleichs der beamtenrechtlichen Versorgungspositionen.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand von 450 Euro auf 525 Euro pro Monat.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
- Teilweise mit Rückwirkung verbesserte Regelungen der Dienstunfallfürsorge im Falle von Einsatzunfällen (u.a. besondere Auslandsverwendung, Höhe der einmaligen Unfallentschädigung).
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Besondere Regelungen beim vorgezogenen Ruhestandseintritt für Beamte der Bundeswehr und bei den Postnachfolgeunternehmen.
- Keine Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Verlängerung der Regelungen zur Versorgungsrücklage bis einschließlich zum Jahr 2024.
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld.
- Einbeziehung neu erworbener Landwirtschaftsrenten in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- In das Grundgehalt i. H. v. 4,17 % eines Jahresbezugs (bezogen auf das Jahr 2004) integriert
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Gesondertes Altersgeldgesetz im September 2013 in Kraft gesetzt. Altersgeldfähige Dienstzeit von 7 Jahren erforderlich, davon 5 im Bundesdienst.
Hinweis:
Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zum Bund.
Hier können Sie das Buch "Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern" für 7,50 Euro bestellen.
UT BV 2018
...Stand vor dem Jahr 2012
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG)
Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160); zuletzt bekannt gemacht am 24.02.2010.
Anpassung von Besoldung und Versorgung
Zum 01.01.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.01.2011: 0,6 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.08.2011: 0,3 Prozent linear. Zum 01.03.2012: 3,3 Prozent linear. Zum 01.01.2013: 1,2 Prozent linear. Zum 01.08.2013: 1,2 Prozent linear. 2014/2015 bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,9901) multipliziert.
- Betragsmäßig dem vorigen Bezügeniveau entsprechende Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem DNeuG.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage bis Januar 2013.
- Einführung eines eigenständigen – entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gedeckelten – Abzugs für Pflegeleistungen (§ 50 f BeamtVG).
- Anspruch auf Versorgungsauskunft nach schriftlichem Antrag.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter grundsätzlicher Einführung des Grundsatzes des internen Ausgleichs der beamtenrechtlichen Versorgungspositionen.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
- Verbesserte Regelungen der Dienstunfallfürsorge im Falle von Einsatzunfällen (u.a. besondere Auslandsverwendung, Höhe der einmaligen Unfallentschädigung).
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Besondere Regelungen beim Ruhestandseintritt für Beamte der Bundeswehr.
- Keine Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Altersgeldgesetz zur sog. Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen bei freiwilligem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
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