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Schleswig-Holstein: Hinweise zur Beamtenversorgung
Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Schleswig-Holstein
Rechtsgrundlage
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBeamtVG) vom 26.01.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 4 HaushaltsbegleitG 2021 vom 25.2.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.05.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 1,8 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,01 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,12 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,29 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Polizei (laufbahngruppenabhängig) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einzelne gesetzliche Klarstellungen sowie Anpassungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2012.
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten in die Ruhensregelungen zum Versorgungsbezug.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- bis A 10: 330 Euro, Hinterbliebene 200 Euro und Waisen 50 Euro (Auszahlung mit Dezemberbezügen)
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eine gesetzliche Regelung ist beabsichtigt.
Service zur Beamtenversorgung
Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Schleswig-Holstein. Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung.
Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen
- Unter www.schleswig-holstein.de gibt es die Gesetzlichen Regelungen zur
Beamtenversorgung sowie verwandte Themen zum Versorgungsrecht.
Daneben hat das Land einen Online-Versorgungsrechner eingestellt. Sehr umfassend sind die Publikationen als PDF zu folgenden Themen:
- Ersatz von Sachschäden
- Erlass zur Fristenregelung in der Versorgungslastenteilung
- Mindestversorgung 2019-2021
- Meldung von Dienstunfällen
- Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Erstattung von Sachschäden
- Verwaltungsvorschriften zum Besoldungs- und Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein
- Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts (LBModG) vom 02.08.2016
- Dienstunfall-Protokoll (beamtenrechtliche Unfallfürsorgebestimmungen)
Red G202100810
Stand 2018
Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Schleswig-Holstein
Rechtsgrundlage
Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26.01.2013 (GVBl. Nr. 3, S. 153).
Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts. Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.03.2015: 1,9 Prozent linear. Zum 01.05.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 1,8 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Polizei (laufbahngruppenabhängig) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einzelne gesetzliche Klarstellungen sowie Anpassungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2012.
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten in die Ruhensregelungen zum Versorgungsbezug.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- bis A 10: 330 Euro, Hinterbliebene 200 Euro und Waisen 50 Euro (Auszahlung mit
Dezemberbezügen)
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Keine Regelung vorhanden.
Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Schleswig-Holstein.
Hier können Sie das Buch "Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern" für 7,50 Euro bestellen.
UT BV 2018
Stand Jahr 2012 und früher...
Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26.01.2013 (GVBl. Nr. 3, S. 153).
Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts. Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.
Anpassung von Besoldung und Versorgung
Zum 01.01.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2012: 1,7 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro. Zum 01.07.2013: 2,45 Prozent linear. Zum 01.10.2014: 2,75 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Polizei (laufbahngruppenabhängig) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Überführung des bisherigen Beamtenversorgungsrechts in eine Überleitungsfassung als schleswig-holsteinisches Landesrecht.
- Einzelne gesetzliche Klarstellungen sowie Anpassungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage bis Januar 2015.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2012.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten in die Ruhensregelungen zum Versorgungsbezug.
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