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Hessen: Hinweise zur Beamtenversorgung
Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Hessen
Rechtsgrundlage
Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Nr. 11, S. 218). Das Gesetz wurde zuletzt
geändert durch Art. 5 Vierzehntes G zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 23.6.2020 (GVBl. S. 430).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.07.2016: 1,0 Prozent linear, mindestens 35 Euro. Zum 01.07.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.02.2018: 2,2 Prozent linear. Zum 01.03.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.02.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. In den Vollzugsdiensten Ausnahmeregelungen bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze aufgehoben. – Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einführung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 467 Euro pro Monat.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Grundgehaltstabelle
- Neufassung der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 62 v. H. aus BesGr. A 6
- Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Lockerung der Kriterien zur Annahme einer Versorgungsehe (> 3 Monate Ehezeit).
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- 2,66 v. H. eines Jahresbezugs (monatl. Auszahlung)
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eingeführt mit Wirkung zum 1. März 2014. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren beim letzten Dienstherrn erforderlich.
Service zur Beamtenversorgung
Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Hessen.
Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung.
Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen, u.a.
- das Dezernat Beamtenversorgung ist für die Versorgung aller hessischen Landesbeamten und Richter zuständig und betreut rund 78.000 Versorgungsempfänger (Infos zu Aufgaben und Zuständigkeiten)
- Erfassung und Anerkennung von Dienstzeiten
- Erstellen von Versorgungsauskünften an aktive Beamte
- Erstellen von Auskünften im Scheidungs-/Versorgungsausgleichsverfahren vor dem Familiengericht sowohl bei aktiven Beamten als auch bei Ruhestandsbeamten
- Festsetzung des Ruhegehaltes (Pension)
- Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung
- Festsetzung von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten und Pflegetätigkeiten
- Festsetzung des Altersgeldes
- Regelung von Versorgungsbezügen beim Zusammentreffen mit Einkünften, Renten oder weiteren Versorgungsleistungen
- Umsetzung von Entscheidungen des Familiengerichtes (z.B. Scheidung, Versorgungsausgleich, Abänderungsverfahren)
- Versorgungslastenteilung
- Hessische Beamtenversorgungsgesetz unter www.rp-kassel.hessen.de
>>>mehr Informationen zur Beamtenversorgung in Hessen
Einige hilfreiche Informationen zur hessischen Versorgung bitet die Website der "Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt" >>>https://www.vk-darmstadt.de/Beamtenversorgung/vk_merkblaetter-informationen/vk_hessen.
Hier einige Links zu den Merkblätter und Informationen (eine Auswahl von PDFs können Sie herunterladen):
Merkblatt zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bei Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamten
Merkblatt zu § 14 HBeamtVG (Versorgungsabschlag)
Merkblatt zu § 15 HBeamtVG (vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes)
Merkblatt zu § 36 HBeamtVG (Dienstunfall)
Merkblatt zu § 57 HBeamtVG (für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen)
Merkblatt zu § 58 HBeamtVG (Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge)
Merkblatt zu Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung
Merkblatt zu den §§ 76, 77 (Altersgeld für Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte)
Merkblatt zu den §§ 40 HGO, 37b HKO (Altersgeld für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
Merkblatt zum Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung
Information zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten
Red G202100810
ab hier Stand 2018
Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Hessen
Rechtsgrundlage
Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Nr. 11, S. 218). Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen.
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Für das Jahr 2015 wurde durch die Landesregierung eine Nullrunde auferlegt. Zum 01.07.2016: 1,0 Prozent linear, mindestens 35 Euro. Zum 01.07.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.02.2018: 2,2 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. In den Vollzugsdiensten Ausnahmeregelungen bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze aufgehoben. – Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einführung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 467 Euro pro Monat.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Grundgehaltstabelle
- Neufassung der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 62 v. H. aus BesGr. A 6
- Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Lockerung der Kriterien zur Annahme einer Versorgungsehe (> 3 Monate Ehezeit).
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- 2,66 v. H. eines Jahresbezugs (monatl. Auszahlung)
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eingeführt mit Wirkung zum 1. März 2014. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren beim letzten Dienstherrn erforderlich.
Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Hessen.
Hier können Sie das Buch "Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern" für 7,50 Euro bestellen.
UT BV 2018
Stand 2012 und früher...
Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Nr. 11, S. 218)
Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen
Anpassung von Besoldung und Versorgung
Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.10.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.10.2012: 2,6 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.07.2013: 2,6 Prozent linear. Zum 01.04.2014: 2,6 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. In den Vollzugsdiensten Ausnahmeregelungen bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze aufgehoben. – Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einführung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 467 Euro pro Monat.
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 27.05.2013 (In-Kraft-Treten 01.03.2014, u.a.):
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Grundgehaltstabelle
- Neufassung der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 62 v. H. aus BesGr. A 6
- Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene.
- Aufhebung der Beschränkung ruhegehaltfähiger Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Lockerung der Kriterien zur Annahme einer Versorgungsehe (> 3 Monate Ehezeit).
- Einführung eines Anspruchs auf Altersgeld an Stelle der Nachversicherung („Mitnahmefähigkeit“)
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