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Baden-Württemberg: Hinweise zur Beamtenversorgung
Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 09.11.2010 (GBl. Nr. 19, S. 793).
Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 914, 922).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.03.2016 (bis BesGr A 9) bzw. zum 01.07.2016 (BesGr A10 und A 11) bzw. 01.11.2016 (ab BesGr A 12) 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.03.2017: 1,8 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung es Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.07.2018: 2,675 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Begrenzung der Berücksichtigung von Vordienst- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf insgesamt max. 5 Jahre.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Ruhegehaltfähige Dienstbezüge werden aufgrund des Einbaus der Sonderzahlung mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Schaffung einer neuen Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres für die Beamten mit besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,4 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Umfassende Neudefinition der Höchstgrenzen bei der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.
- Altersteilzeit (nur noch für Schwerbehinderte) weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Erteilung einer Versorgungsauskunft in 5-jährigem Turnus beginnend mit dem Jahr 2016.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
- Keine Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- In das Grundgehalt i.H.v. 2,5 Prozent eines Jahresbezugs integriert.
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eingeführt mit Beginn des Jahres 2011 im Rahmen einer beabsichtigten Trennung der Systeme. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.
Service zur Beamtenversorgung
Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Baden-Württemberg.
Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung.
Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen, beispielsweise vom
- Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
- Landesamt für Besoldung und Versorgung
- Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW)
- Beamtenversorgungsgesetz von Baden-Württemberg
- Versorgungsbericht des Landes 2019
- Altersgeld
- Altersgrenzen (Anhebung für Schwerbehinderte, Anhebung des Eintrittsalter für den Ruhestand).
Ministerium für Finanzen von Baden-Württemberg
Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg ist zuständig für das Besoldungsrecht der rund 185.000 Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes und der etwa 25.000 Beamtinnen und Beamten bei den Kommunen. Auch das Recht der Stellenobergrenzen für Beförderungsämter sowie die Grundsatzfragen der Dienstpostenbewertung bei Landesbeamten liegen beim Finanzministerium.
Auf Grund der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform liegt die Gesetzgebungsbefugnis für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes und der Kommunalbeamtinnen und -beamten ausschließlich beim Land. Das Ministerium bereitet die Gesetzentwürfe und Rechtsverordnungen der Landesregierung zum Besoldungsrecht vor.
Seit dem 1. Januar 2011 verfügt Baden-Württemberg über eines der fortschrittlichsten Beamtenrechte Deutschlands. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es dem demografischen Wandel in unserer Gesellschaft Rechnung trägt, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter stärkt und ein hohes Maß an Flexibilität schafft.
Besoldung und Bezüge
Die Gesetzgebungsbefugnis für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes sowie der Kommunalbeamtinnen und -beamten ist durch die Föderalismusreform zum 1. September 2006 vollständig auf den Landesgesetzgeber übergegangen. Der Landesgesetzgeber hat von dieser neuen Zuständigkeit durch das Dienstrechtsreformgesetz umfassend Gebrauch gemacht.
Beamtenversorgung (u.a. Altersgeld)
Gehen die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter in den Ruhestand, kümmert sich das Ministerium für Finanzen um die einheitliche Anwendung des mit dem Dienstrechtsreformgesetz zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg für die rund 136.000 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger inklusive der etwa 23.400 Witwen, Witwer und Waisen.
Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und setzt sich aus dem Ruhegehaltsatz sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zusammen.
Mit dem Dienstrechtsreformgesetz hat Baden-Württemberg als erstes Bundesland das sogenannte Alters- und Hinterbliebenengeld für diejenigen ehemaligen Beamtinnen und Beamten eingeführt, die sich auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen. Die altersgeldfähigen Dienstbezüge werden entsprechend den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ermittelt. Die altersgeldfähige Dienstzeit entspricht im Wesentlichen der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit der Anspruchsinhaberin beziehungsweise des Anspruchinhabers.
Beihilferecht
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, Hinterbliebene und unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Angehörige erhalten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom Land eine Beihilfe nach Maßgabe der Beihilfeverordnung (BVO).
Das Ministerium für Finanzen erarbeitet federführend die gesetzlichen Regelungen und übt die Dienst- und Rechtsaufsicht in diesem Bereich über das Landesamt für Besoldung und Versorgung aus.
Landesamt für Besoldung und Versorgung
Für die konkrete Berechnung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge, die Festsetzung der Beihilfe und die Auszahlung ist das dem Ministerium für Finanzen nachgeordnete Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in Fellbach zuständig. Monatlich gibt das Land durchschnittlich etwa 740 Millionen Euro an Besoldung für die rund 185.000 Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter aus.
Das LBV ist zugleich auch Familienkasse für das Kindergeld der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter. Vordrucke und Merkblätter zur Besoldung und zum Kindergeld sowie Gehaltstabellen sind über das Landesamt erhältlich.
Weitere Merkblätter und Dokumente | >>>LINK | |
Versorgungsbericht Baden-Württemberg (PDF) | zum PDF | |
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg | >>>LINK | |
Merkblatt Altersgeld des LBV, Stand 11/18 | zum PDF | |
Richtsätze zu Dienstbezügen und Entgelten Richtsätze zur Veranschlagung der Dienstbezüge der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Richterinnen und Richter auf Probe, der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und der Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigten) |
zum PDF | |
Anhebung der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte | zum PDF | |
Anhebung des Pensionseintrittsalters Beamtinnen u. Beamte auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze |
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Freiwillige Weiterarbeit wird honoriert Freiwillige Weiterarbeit wird honoriert - Beispiele (PDF) |
zum PDF | |
Versorgungsabschlag bei Lehrerinnen und Lehrern Versorgungsabschlag bei Lehrerinnen und Lehrern (PDF) |
zum PDF | |
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können auf Ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden | zum PDF | |
UT Red G20210810 / 20200519
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ab hier Stand 09/2019
Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 09.11.2010 (GBl. Nr. 19, S. 793).
Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (DRG).
Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung
Zum 01.03.2015 (bis BesGr A 9) bzw. zum 01.07.2015 (BesGr A10 und A 11) bzw. 01.11.2015 (ab BesGr A 12) 1,9 Prozent linear. Zum 01.03.2016 (bis BesGr A 9) bzw. zum 01.07.2016 (BesGr A10 und A 11) bzw. 01.11.2016 (ab BesGr A 12) 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.03.2017: 1,8 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung es Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.07.2018: 2,675 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Versorgungsabschlag
0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.
Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Begrenzung der Berücksichtigung von Vordienst- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf insgesamt max. 5 Jahre.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Schaffung einer neuen Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres für die Beamten mit besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,4 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Umfassende Neudefinition der Höchstgrenzen bei der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.
- Altersteilzeit (nur noch für Schwerbehinderte) weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Erteilung einer Versorgungsauskunft in 5-jährigem Turnus beginnend mit dem Jahr 2016.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
Sonderzahlung für Versorgungsempfänger
- In das Grundgehalt i.H.v. 2,5 % eines Jahresbezugs integriert.
Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst
Eingeführt mit Beginn des Jahres 2011 im Rahmen einer beabsichtigten Trennung der Systeme. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.
Hinweis:
Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Baden-Württemberg.
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UT BV 2018
Stand vor dem Jahr 2012 und früher
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 09.11.2010 (GBl. Nr. 19, S. 793).
Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (DRG).
Zum 01.01.2008: 1,5 Prozent linear. Zum 01.08.2008: (bis BesGr A 9) bzw. zum 01.11.2008: (ab BesGr A 10) 1,4 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 2,0 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.03.2012: (bis BesGr A10) bzw. zum 01.08.2012: (ab BesGr A11) 1,2 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro. Zum 01.07.2013 bzw. 01.10.2013 bzw. 01.01.2014: 2,45 Prozent linear. Zum 01.07.2014 bzw. 01.10.2014 bzw. 01.01.2015: 2,75 Prozent linear.
Altersgrenzen
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.
Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert.
- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (LBeamtVGBW) im Rahmen der Neukonzeption des Dienstrechts ab dem Jahr 2011.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage bis Februar 2015.
- Einführung eines Altersgeldes zur Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen (sog. Trennung der Systeme bei der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten).
- Begrenzung Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf max. 5 Jahre.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,4 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Umfassende Neudefinition der Höchstgrenzen bei der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens.
- Erteilung einer Versorgungsauskunft in 5-jährigem Turnus beginnend mit dem Jahr 2016.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
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