Beamtenversorgung in Bund und Ländern: Niedersachsen

 

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Niedersachsen: Hinweise zur Beamtenversorgung

 

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Niedersachsen


Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) vom 17.11.2011 (GVBl. Nr. 28, S. 422), neu bekannt gemacht am 02.04.2013 ((GVBl. Nr. 5, S. 73). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 5 HaushaltsbegleitG 2020 vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. S. 451).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.06.2016: 2,0 Prozent linear. Zum 01.06.2017: 2,5 Prozent linear. Zum 01.06.2018: 2,0 Prozent linear. Zum 01.03.2019: 3,16 Prozent linear, mindestens 100 Euro. Zum 01.03.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.03.2021: 1,4 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsdienste steigt auf das 62. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst oder besonderer Verwendung. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 60. Lebensjahr abgesenkt.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei
vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Altersteilzeit ist künftig im Umfang von 8/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 450 Euro pro Monat.
- Schaffung materiell eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nein

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eingeführt im Rahmen einer modifizierten Trennung der Systeme mit Wirkung zum 1. Januar 2013. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.


Service zur Beamtenversorgung

Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Niedersachsen. Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung. Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen, u.a.
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz unter www.umwelt-online.de
- das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung bietet unter www.nlbv.niedersachsen.de sehr umfassende Informationen. Sie finden Anträge und Infoblätter zum Altersgeld, zur Anrechnung weiterer Einkünfte, Auskünfte zur Versorgung, Besoldungstabellen, Einstweiliger Ruhestand, Familienzuschlag, Gehaltsmitteilung, Muster, Häufig gestellte Fragen (FAQs), Hinterbliebenenversorgung, Private Altersvorsorge, ruhegehaltfähige Dienstzeiten, Ruhegehaltssatz, Ruhegehalt, Sonderzahlungen, Spezielle Regelungen für besondere Beamtengruppen, Sterbegeld, Steuern, Unfallfürsorge, Versorgungsabschlag, Versorgungsausgleich, vorübergehende Erhöhung sowie Zuschläge für Kindererziehung und für Pflege
- Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare für Niedersachsen finden Sie unter www.schure.de

 

Red G202100810


 


ab hier Stand 2018

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Niedersachsen

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) vom 17.11.2011 (GVBl. Nr. 28, S. 422), neu bekannt gemacht am 02.04.2013 ((GVBl. Nr. 5, S. 73). (Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Größtenteils inhaltsgleiche Übernahme des bisherigen Beamtenversorgungsrechts mit landesrechtlichen Änderungen/Ergänzungen).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.06.2015: 2,5 Prozent linear. Zum 01.06.2016: 2,0 Prozent linear. Zum 01.06.2017: 2,5 Prozent linear. Zum 01.06.2018: 2,0 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsdienste steigt auf das 62. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst oder besonderer Verwendung. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 60. Lebensjahr abgesenkt.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Altersteilzeit ist künftig im Umfang von 8/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 450 Euro pro Monat.
- Schaffung materiell eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nein

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eingeführt im Rahmen einer modifizierten Trennung der Systeme mit Wirkung zum 1. Januar 2013. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.

Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Niedersachsen.

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UT BV 2018


 

Stand 2012 und früher... 

 

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) vom 17.11.2011 (GVBl. Nr. 28, S. 422).

(Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Größtenteils inhaltsgleiche Übernahme des bisherigen Beamtenversorgungsrechts mit landesrechtlichen Änderungen/Ergänzungen).

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.01.2008: 3,0 Prozent linear. Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2013: 2,65 Prozent linear. Zum 01.06.2014: 2,95 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsdienste steigt auf das 62. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 60. Lebensjahr abgesenkt.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Altersteilzeit ist künftig im Umfang von 8/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes zur Mitnahme der Versorgungsansprüche bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst; modifizierte Trennung der Systeme bei der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.


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