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Versorgungsberichte des Bundes
Gemäß Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989 verpflichtet die Bundesregierung bis heute den gesetzgebenden Körperschaften in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages einen Versorgungsbericht vorzulegen. Der Dritte Versorgungsbericht (BT-Drs. 15/5821) aus dem Jahr 2005 war der letzte Bericht vor der Föderalismusreform mit Aussagen und Modellrechnungen für alle Gebietskörperschaften (also auch Länder und Kommunen). Er befasste sich nach den zuvor erstellten Berichten von 1996 und 2001 mit der Lage und Entwicklung der Alterssicherungssysteme des öffentlichen Dienstes und lieferte grundlegende Informationen zur langfristigen Tragfähigkeit der Beamtenversorgung. Im März 2013 wurde der Fünfte Versorgungsbericht vorgelegt, der sich auf die Darstellung, Analyse und Prognose zur Entwicklung der Beamtenversorgung im Bereich des Bundes beschränkt.
Wesentliche Schwerpunkte des 3., 4. und 5. Versorgungsberichtes waren:
- Vergangenheit und Gegenwart erbrachter Versorgungsleistungen
- Modellrechnungen für die bis 2050 zu erwartenden Versorgungsausgaben
- Entwicklung der Versorgungsquote und der Versorgungs-Steuer-Quote bis 2050 (Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Steuereinnahmen)
- Analyse der Gründe der vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit
- Untersuchung der Versorgungsausgaben in den neuen Bundesländern
- Auswirkungen der seit 1992 eingeleiteten Reformen der Beamtenversorgung auf die Versorgungsempfänger anhand ausgewählter Fallkonstellationen
- Gesonderte Darstellung der Beihilfeaufwendungen für Versorgungsempfänger
- Entwicklung der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- Erfahrungsbericht zu versorgungsrelevanten Regelungen der Dienstrechts- und Versorgungsreformgesetze (u.a. Frühpensionierungen und Altersteilzeit.
Überwiegend wurden/werden durch die Versorgungsberichte die in den vorangegangenen Versorgungsberichten festgestellten Grundtendenzen zur Bestandsaufnahme und zukünftiger Entwicklung der Beamtenversorgung bestätigt.
Teilweise ergeben sich signifikante Abweichungen, die durch die jeweiligen Reformmaßnahmen begründet sind:
- So war z.B. im Dritten Versorgungsbericht gegenüber dem Zweiten Versorgungsbericht von 2001 die vorausberechnete Zahl der Versorgungsempfänger bei den Gebietskörperschaften im Jahre 2030 um etwa 170.000 höher und damit bei über 1,5 Millionen. Der Grund für diese Abweichung lag in einer Ausweitung der (Alters-) Teilzeitbeschäftigung, einer deutlich gestiegenen Verbeamtungsquote in den neuen Bundesländern sowie einer geänderten Zugrundelegung des höheren durchschnittlichen Alters bei der Verbeamtung.
- Dagegen fiel der prognostizierte Anstieg der Versorgungsausgaben gegenüber den Berechnungen des Zweiten Versorgungsberichts geringer aus. Die Ursache dieser Abweichung waren die seinerzeit noch nicht berücksichtigten Einsparmaßnahmen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die teilweise drastische Reduzierung der Sonderzahlungen in Bund und Ländern.
Die Vorausberechnungen des Dritten Versorgungsberichts zeichneten kein mit absolutem Gültigkeitsanspruch versehenes Szenario der zukünftigen Entwicklung der Versorgungsausgaben, sondern vermittelten ein auf Fakten basierendes Bild der Auswirkungen bestimmter Faktoren und Stellgrößen auf die künftige Entwicklung der Versorgungsausgaben der Gebietskörperschaften. Die Darstellungen im Bereich der Bundesländer erfolgten summarisch und ohne Berücksichtigung der einzelnen Besonderheiten oder der positiven und negativen Abweichungen von den durchschnittlich berechneten Kennzahlen.
Im Ergebnis ist folgende maßgebliche Ursache für die zukünftige Entwicklung benannt:
- Die Erweiterung der öffentlichen Aufgaben und der damit verbundenen Personalverstärkungen vor allem von Mitte der 60er bis Ende der 70er Jahre trägt – erheblich verstärkt durch die deutlich angestiegene mittlere Lebenszeit (demografische Entwicklung) – zu dem deutlichen Anstieg der Zahl der Versorgungsempfänger bei.
Vorausberechnung der Zahl der Versorgungsempfänger nach dem Dritten Versorgungsbericht:
Siebter Versorgungsbericht der Bundesregierung vom März 2020
Zusammenfassung der wichtigsten Eckdaten und Erkenntnisse
Die Vorausberechnungen des Siebten Versorgungsberichts belegen, dass die Beamten- und Soldatenversorgung des Bundes tragfähig finanziert ist. Bis zum Jahr 2050 wird mit einer Steigerung der Versorgungsausgaben des Bundes auf rund 25,6 Mrd. Euro gerechnet (2018: 17,1 Mrd. Euro). Für diese Hochrechnungen wurde von einer durchschnittlichen jährlichen Bezügesteigerung von 2,8 Prozent in den Jahren 2019 bis 2050 ausgegangen. Die Tragfähigkeit des Versorgungssystems wird jedoch nicht anhand der betragsmäßigen Höhe der Versorgungsausgaben bewertet. Maßgeblich sind zum einen die sog. Versorgungsquote, die das Verhältnis der Ausgaben zum BIP betrachtet, und zum anderen das Verhältnis zu den Steuereinnahmen des Bundes, die sog. Versorgungs-Steuer-Quote. Bis 2050 wird für den unmittelbaren Bundesbereich die Versorgungsquote stabil bei rund 0,19 Prozent liegen und die Versorgungs-Steuer-Quote auf nur 2,10 Prozent steigen (2018: 1,96 Prozent).
Eine besondere Bedeutung kommt den drei Sondervermögen zu, die der Bund zur (Mit-) Finanzierung der Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung geschaffen hat. Der Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit finanziert seit 2008 bereits einen Teil dieser Versorgungsausgaben. Die beiden anderen Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ und „Versorgungsfonds des Bundes“ befinden sich noch im Aufbau. Daher wurden die zukünftig zu erwartenden kostendämpfenden Wirkungen dieser drei Sondervermögen bei der Vorausberechnung der Versorgungsausgaben des Bundes und auch bei der Bewertung der Tragfähigkeit des Versorgungssystems nicht berücksichtigt. Ende 2019 hatten diese drei Sondervermögen zusammen einen Marktwert von 31,7 Mrd. Euro.
Versorgungsausgaben sollen bis 2050 sinken
Die Höhe der Versorgungsausgaben bestimmt sich durch die Anzahl der Versorgungsempfänger und die Höhe der Versorgungsbezüge. Diese werden beeinflusst durch die Entwicklung der Zugänge zum Versorgungssystem, das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter, die Gründe des Ruhestandseintritts sowie das durchschnittliche Versorgungsniveau.
Bis 2050 ist ein deutlicher Rückgang der Gesamtzahl der Versorgungsempfänger des Bundes zu verzeichnen. Zwischen 2019 und 2050 wird sie um rund 41 Prozent von 625.000 auf voraussichtlich 370.000 sinken. Die Reduzierung ist dabei auf den kontinuierlichen Rückgang beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und der Post zurückzuführen. Trotz des deutlichen Rückgangs werden im Jahr 2050, rund 60 Jahre nach der Privatisierung, noch immer rund 38 Prozent aller Versorgungsempfänger diesen beiden Bereichen zuzuordnen sein. Im unmittelbaren Bundesbereich und den übrigen Bundesbereichen wird die Anzahl zunächst noch steigen und zwischen den Jahren 2035 und 2040 den Höchststand erreichen.
Ein Anspruch auf eine Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung des Bundes besteht nur bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Ein Eintritt in den Ruhestand erfolgt grundsätzlich mit dem Erreichen einer Altersgrenze. Eine Versetzung in den Ruhestand kann erfolgen, wenn Bundesbedienstete körperlich oder gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, die Dienstpflichten zu erfüllen und deswegen dauerhaft dienstunfähig sind (mit Abschlägen bis zu 10,8 Prozent).
Die Zugänge zum Versorgungssystem werden durch das Ruhestandseintrittsalter, die Altersstruktur der aktiven Beschäftigten und in einem geringen Umfang auch durch nicht steuerbare Ereignisse, wie bspw. Dienstunfähigkeit oder Maßnahmen der Personalentwicklung, bestimmt. Während die Altersstruktur der Bundesbediensteten bereits Jahrzehnte vor dem Ruhestandseintritt durch die Einstellungspraxis festgelegt wird, stellt das Ruhestandseintrittsalter den einzigen Bestimmungsfaktor dar, der in vergleichbar kürzerer Zeit veränderbar ist und die Anzahl der Versorgungszugänge beeinflussen kann.
Im Jahr 2009 wurde die Anhebung der Altersgrenzen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Beamtenbereich übertragen. Sie hat sich als geeignete und vertretbare Maßnahme erwiesen, den Auswirkungen des demografischen Wandels entgegenzuwirken und der höheren Lebenserwartung Rechnung zu tragen. Das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter weist in allen Beschäftigungsbereichen steigende Tendenzen auf. Für Beamte und Richter des unmittelbaren Bundesbereiches lag es 2018 bei 62,5 Jahren, das der Berufssoldaten bei 55,7 Jahren. Die Beamten des BEV begannen den Ruhestand im Durchschnitt mit 63,3 Jahren, die bei der Post mit rund 58,8 Jahren und in den übrigen Bundesbereichen mit 62,8 Jahren. Der im Vergleich mit den anderen Bereichen geringere Wert für den Bereich der Post ist insbesondere in einer bis Ende 2020 befristeten Vorruhestandsregelung begründet.
Der Großteil der ehemaligen Bediensteten des unmittelbaren Bundesbereiches, rund 84,2 Prozent, trat 2018 wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand. Davon hat rund ein Viertel der Neupensionäre einen vorgezogenen Antragsruhestand unter der Hinnahme von Versorgungsabschlägen gewählt. Gleichzeitig hat sich jedoch auch der Anteil derjenigen erhöht, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Dienst geleistet haben. Rund 4 Prozent der Neuzugänge sind auf eigenen Antrag mit einer hinausgeschobenen Altersgrenze in den Ruhestand eingetreten. Der Anteil der Pensionierungen aufgrund von Dienstunfähigkeit ist im unmittelbaren Bundesbereich in den letzten Jahren gestiegen (2018 rund 12,2 Prozent), die Fallzahlen liegen jedoch weiterhin deutlich unter früherem Niveau (im Jahr 2000 rund 1.200 Fälle, im Jahr 2018 rund 580 Fälle). In den sonstigen Bereichen haben dagegen Ruhestandseintritte aufgrund von Dienstunfähigkeit oder im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelungen noch eine größere Bedeutung. Im Jahr 2018 lagen die Anteile für den Eintrittsgrund „Dienstunfähigkeit“ für das BEV bei 41,6 Prozent, bei der Post bei 34,0 Prozent und für die übrigen Bundesbereiche bei 20,8 Prozent.
84 Prozent erreichen die jeweilige gesetzliche Altersgrenze
Der nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu erreichende Höchstruhegehaltssatz beträgt 71,75 Prozent (maximal erreichbarer Ruhegehaltssatz). Der tatsächlich erreichte Ruhegehaltssatz liegt in der Regel darunter. Seit 2016 zeigen sich in den meisten Bereichen steigende Tendenzen in Bezug auf den durchschnittlich erdienten Ruhegehaltssatz. Diese Entwicklung ist neben der Anhebung der Altersgrenzen auch auf die seit 2017 geltende Anerkennung von vor dem 17. Lj. geleisteter ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückzuführen. Der jährliche Steigerungssatz für geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt pro Jahr in Vollzeit unverändert 1,79375 Prozentpunkte. Durch die sich ergebende längere Lebensarbeitszeit werden im Ergebnis mehr ruhegehaltfähige Dienstzeiten erbracht, so dass die Ruhegehaltssätze steigen. Bei den Neuzugängen des Jahres 2018 lag der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei Beamten und Richter des unmittelbaren Bundesbereiches bei 66,4 Prozent, für ehemalige Berufssoldaten bei 70,3 Prozent, für das BEV bei 70,4 Prozent, bei der Post 65,9 Prozent und für die übrigen Bundesbereiche bei 64,9 Prozent. Obwohl Berufssoldaten wegen der besonderen Altersgrenzen deutlich weniger ruhegehaltfähige Dienstzeiten leisten können, erreicht diese Beschäftigtengruppe
einen vergleichsweise hohen durchschnittlichen Ruhegehaltssatz. Ursächlich dafür sind auch die Regelungen zur Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 26 SVG , die dem Ausgleich von Nachteilen aufgrund der besonderen Altersgrenzen dient. In allen Bereichen erreichten die weiblichen Bediensteten durchschnittlich niedrigere Werte als ihre männlichen Kollegen. Hintergrund sind bspw. Unterbrechungen der Erwerbsbiografien wegen Beurlaubungen, z. B. aufgrund von Kindererziehung und das Arbeiten in Teilzeit.
Im Jahr 2018 sind rund 60 Prozent der Neuzugänge aus dem Bereich der Beamten und Richter des unmittelbaren Bundesbereiches und rund 75,1 Prozent der Berufssoldaten mit dem Höchstruhegehaltssatz in den Ruhestand getreten. Das BEV hatte mit 87,1 Prozent den höchsten Anteil an Zurruhesetzungen mit Höchstruhegehaltssatz. Für den Bereich der Post und der übrigen Bundesbereiche liegt er vergleichsweise gering bei 46,6 Prozent und 50,5 Prozent. Wird das Ruhegehalt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Anspruch genommen, wird das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes vor der gesetzlichen Altersgrenze liegende Jahr vermindert. Das erfolgt grundsätzlich in Fällen der vorzeitigen
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Versorgungsabschlag reduziert das Ruhegehalt und nicht den Ruhegehaltssatz. Im Jahr 2018 wurde für rund 26,7 Prozent der ehemaligen Beamten und Richter des unmittelbaren Bundesbereiches und rund 3,2 Prozent der Berufssoldaten die Versorgung aus diesem Grund reduziert. Beim Bundeseisenbahnvermögens lag der Anteil bei 20,6 Prozent, bei der Post bei 21,0 Prozent; in den übrigen Bundesbereichen liegt der Anteil mit 45,5 Prozent am höchsten.
Mindestversorgung: Anteil beim Bund unterschiedlich hoch
Bei der Mindestversorgung handelt es sich um eine versorgungsrechtliche Untergrenze, die ihre Rechtfertigung im Alimentationsprinzip findet. Sie soll dem Beamten und seiner Familie ein Existenzminimum für den Fall sichern, dass die nach den allgemeinen Versorgungsregelungen berechneten, sog. erdienten Versorgungsbezüge eine amtsangemessene Alimentation nicht gewährleisten. Rund 5,2 Prozent aller Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger des unmittelbaren Bundesbereiches erhielten am 01.01.2019 eine Mindestversorgung. Ein Zusammenhang zu einer Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit ist nicht zwingend, da die erdiente Versorgung durch eine sog. Zurechnungszeit aufgebessert wird. Auffallend ist, dass unter den Neuzugängen zum Versorgungssystem deutlich mehr Frauen eine Mindestversorgung erhielten. Ihr Anteil lag im unmittelbaren Bundesbereich mit 31,8 Prozent deutlich höher als in der männlichen Vergleichsgruppe mit 3,8 Prozent. Für die Bereiche des BEV und der Post lag der Anteil der Mindestversorgung insgesamt bei 2,0 Prozent und 15,5 Prozent, wobei auch in diesen Bereichen 40,7 Prozent (BEV) und 47,8 Prozent (Post) der Neuzugänge zum Stichtag 01.01.2019 Frauen waren. Neben den genannten Hintergründen spielt hier auch eine Rolle, dass Frauen im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen häufiger in niedrigeren Besoldungsgruppen beschäftigt waren.
Das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten und die Auswirkungen auf die Versorgungshöhe des Einzelnen sind bei der Beamtenversorgung, vergleichbar den anderen Alterssicherungssystemen in Deutschland, sehr komplex. Daher soll im Rahmen der „Dienstekonsolidierung“ ein sog. Versorgungsrechner für die Bundesbediensteten geschaffen werden. Er soll es ermöglichen, Informationen über die individuellen Alterssicherungsleistungen aus der Beamtenversorgung anhand persönlicher Daten selbst zu ermitteln und so frühzeitig Handlungsbedarf mit Blick auf die eigene Alterssicherung erkennbar machen.
Altersgeld des Bundes
Sofern Beamte, Richter sowie Soldaten des Bundes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Bundesdienst ausscheiden, besteht kein Anspruch auf Versorgung. In diesen Fällen erfolgt grundsätzlich eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Jahr 2013 hat der Bund ein alternatives Alterssicherungssystem für Beamte, Richter sowie Berufssoldaten geschaffen, die vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand freiwillig auf eigenen Antrag entlassen werden. Dieser Personenkreis kann anstatt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein sog. Altersgeld wählen. Diese Alterssicherung orientiert sich unter der Hinnahme eines pauschalen 15-Prozentigen Abschlages an den Grundsätzen der Beamtenversorgung. Dieser Abschlag soll verhindern, dass ein übermäßiger Anreiz entsteht, den öffentlichen Dienst vorzeitig zu verlassen und zudem die Kosten ausgleichen, die dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung entstehen.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung werden in den entsprechenden Fällen zunächst die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit festgesetzt (= Altersgeldfestsetzung). In den Jahren 2016 bis 2018 erfolgten durchschnittlich rund 115 Altersgeldfestsetzungen pro Jahr. Das Durchschnittsalter bei der Entlassung betrug rund 42 Jahre, wobei rund 80 Prozent 50 Jahre und jünger waren. Im Übrigen ist eine deutlich höhere Inanspruchnahme-Quote durch weibliche Bundesbedienstete festzustellen.
Der Anspruch auf Auszahlung des Altersgelds ruht grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rente erreicht wird. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit kann das Altersgeld vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Im Jahr 2018 gab es im gesamten Bundesbereich weniger als fünf Altersgeldempfänger.
Mit Blick auf die vergleichsweise geringe Anzahl der durchschnittlichen jährlichen Altersgeldfestsetzungen, wird von einer Größenordnung von ungefähr 2.300 ehemaligen Bundesbediensteten pro Jahr ausgegangen, denen ab 2050 Altersgeld ausgezahlt werden könnte. Das entspricht weniger als 1 Prozent der erwarteten Ruhegehaltsempfänger des Bundes (263 000). Aufgrund des pauschalen Abschlags und der kürzeren altersgeldfähigen Dienstzeiten werden die Ausgaben für das Altersgeld gemessen an den Versorgungsausgaben des Bundes nochmals deutlich geringer ausfallen.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Die Zusatzversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gehört zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung. In Anlehnung an die Ausführungen zur Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung beschränkt sich dieser Bericht bei der Darstellung der Entwicklungen der Versorgungsleistungen der Zusatzversorgungseinrichtungen auf diejenigen, bei denen Beschäftigte des Bundes versichert sind oder die durch den Bund finanziert werden. Dies betrifft im Ergebnis die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Die Ausgaben für Versorgungsleistungen der VBL steigen stetig. Zwischen 2014 und 2018 sind die Ausgaben von 4 778,1 Mio. Euro auf 5 234,1 Mio. Euro um 9,5 Prozent gestiegen. Bis zum Jahr 2050 werden die Ausgaben für Versorgungsleistungen der VBL auf rund 11,2 Mrd. Euro steigen.
Der Anteil der Versorgungsleistungen der VBL am BIP bis 2050 ist nach den Vorausberechnungen leicht rückläufig. Unter der Annahme der Entgeltanpassungen entsprechend der Schätzung der Entwicklung des BIP sinkt der Anteil der Versorgungsleistungen der VBL am BIP von 0,16 Prozent im Jahr 2019 auf 0,13 Prozent im Jahr 2050. Gegenüber den Vorausberechnungen im Sechsten Versorgungsbericht (2015: 0,18 Prozent, 2050: 0,15 Prozent) ist dies eine deutliche Absenkung des Anteils am BIP. Der gegenwärtige Anteil der Versorgungsleistungen am BIP wird demnach langfristig sinken. Die Anzahl der Pflichtversicherten bei der VBL ist weiter gestiegen. Sie ist von 1 807 891 im Jahr 2006 auf 1 871 587 im Jahr 2014 um 3,5 Prozent gestiegen. Im Jahr 2018 betrug die Anzahl 1 976 539. Dies ist ein Anstieg um weitere 5,6 Prozent. Insgesamt ist von 2006 bis 2018 eine Steigerung um 9,3 Prozent eingetreten. Dies ist erheblich mehr als in früheren Prognosen erwartet worden ist. Die Anzahl der Renten bei der VBL ist erheblich gestiegen. Von 1 082 300 im Jahr 2006 über 1 238 800 im Jahr 2014 auf 1 354 400 im Jahr 2018. Dies ist ein Anstieg um 25,1 Prozent. Der Anstieg ist auf die spezifische Altersstruktur der VBL und die allgemeine demografische Entwicklung zurückzuführen.
Das durchschnittliche Renteneintrittsalter bei der VBL steigt. Es ist von 2002 bis 2010 von 60,1 Jahren auf 59,5 Jahre gesunken. Danach ist ein deutlicher Anstieg festzustellen, da das Renteneintrittsalter im Jahr 2014 auf 61,9 Jahre und im Jahr 2018 auf 62 Jahre gestiegen ist.
Anzahl der Bundesbediensteten im unmittelbaren Bundesbereich
Die Anzahl der Bundesbediensteten im unmittelbaren Bundesbereich belief sich im Jahr 2018 auf rund 184 600. Seit 2014 ist der Personalkörper um rund 3,8 Prozent gewachsen. Der Frauenanteil hat sich von rund 21,1 Prozent in 2014 auf rund 24,2 Prozent in 2018 erhöht. 87,0 Prozent der am 30. Juni 2018 vorhandenen Bundesbediensteten waren in Vollzeit beschäftigt. Dies sind 1,2 Prozentpunkte weniger als zu diesem Stichtag in 2014. Unverändert hoch liegt der Anteil der vollzeitbeschäftigten Männer bei rund 95,4 Prozent. Der Anteil der in Vollzeit beschäftigten Frauen hat sich im Vergleich zwischen den Jahren 2014 und 2018 um 0,4 Prozentpunkte auf 61,8 Prozent verringert.
Zugleich hat sich der Anteil der in Teilzeit beschäftigten Frauen von 30,3 Prozent in 2014 auf 32,1 Prozent n 2018 (+ 1,8 Prozentpunkte) und der entsprechende Anteil der männlichen Bediensteten um 0,9 Prozentpunkt erhöht. Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten insgesamt ist in diesem Zeitraum um 2 Prozentpunkte auf 10,2 Prozent gestiegen. Der Anteil der Bediensteten in Altersteilzeit ist von 1,1 Prozent auf 0,6 Prozent gesunken.
Versorgungszugänge im unmittelbaren Bundesbereich nach Laufbahngruppen im Jahr 2018 (Empfänger/innen von Ruhegehalt)
Altersstruktur
In der Altersstruktur der Bundesbediensteten des unmittelbaren Bundesbereiches gab es im Vergleich der Jahre 2014 und 2018 deutliche Verschiebungen. Nach wie vor ist der überwiegende Anteil zwischen 35 und 54 Jahren alt (rund 118 900 Bundesbedienstete bzw. 62,9 Prozent). Der Anteil dieser Altersgruppe ist gegenüber 2014 jedoch um rund 5 Prozentpunkte gesunken. Zugleich hat sich der Anteil der Gruppe 55 bis 64 Jahre deutlich von 16,7 Prozent auf 20,2 Prozent (rund 38 200, Steigerung um 3,5 Prozentpunkte) und der Anteil der Altersgruppe der unter 35-Jährigen geringfügig von 15,3 Prozent auf 16,4 Prozent (rund 31 000) erhöht. Da die Anhebung der Altersgrenzen schrittweise erfolgt, ist die Anzahl der Beamten und Richter in der Altersgruppe 65 und älter vergleichsweise gering.
Durchschnittsalter der aktiven Bundesbediensteten
Das Durchschnittsalter der aktiven Beamten und Richter im unmittelbaren Bundesbereich lag in den Jahren 2015 bis 2018 stabil bei rund 46 Jahren. Konstant bei 47,3 Jahren lag dabei das Durchschnittsalter der Männer. Das Durchschnittsalter der Frauen stieg leicht und lag 2018 bei 43,7 Jahren.
Altersstruktur im unmittelbaren Bundesbereich am 30. Juni 2018
Altersstruktur der Versorgungsempfänger/innen beim Bund
Eine nach der Versorgungsart differenzierte Betrachtung zeigt, dass die Anzahl der zu versorgenden Hinterbliebenen (Witwen-, Witwer- und Waisengeldbezieher) des unmittelbaren Bundesbereiches konstant geblieben ist. Dagegen ist der Anteil der Bediensteten, insbesondere der Beamten und Richter, die in den Ruhestand getreten sind, gestiegen. 2019 gab es rund 138 400 Ruhegehaltsempfänger/innen im unmittelbaren Bundesbereich. Im Vergleich zu 2015 ist dies eine Steigerung um rund 3,8 Prozent. Die Anzahl der Hinterbliebenen von Versorgungsberechtigten nach dem G 131 hat sich in der Zeit von 2015 bis 2019 mehr als halbiert.
Altersstruktur der Ruhegehaltsempfänger/innen im unmittelbaren Bundesbereich am 1. Januar 2019
Gründe für den Ruhestandseintritt
Im Jahr 2018 sind rund 4 750 Bundesbedienstete des unmittelbaren Bundesbereiches in den Ruhestand getreten. Davon traten 170 Bundesbedienstete (rund 3,5 Prozent) aus sonstigen Gründen (dazu zählen Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand) und 580 Bundesbedienstete (rund 12,2 Prozent), die aufgrund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sind. Die übrigen Bundesbediensteten (etwa 4 000 Personen, rund 84,2 Prozent) schieden wegen Erreichens einer Altersgrenze aus.
Anteile der Ruhestandsversetzungen im unmittelbaren Bundesbereich nach den Gründen des Ruhestandseintritts in 2018
Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze
Das Ruhegehalt von Beamten wird aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet. Der Ruhegehaltssatz ermittelt sich auf der Grundlage der abgeleisteten Dienstzeit. Er erhöht sich für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,79375 Prozentpunkte. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind insbesondere Zeiten in einem Beamtenverhältnis sowie im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst. Weitere Zeiten können als ruhegehaltfähig anerkannt werden, z. B. Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sowie geforderte Ausbildungszeiten. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zählen nur entsprechend ihrem Anteil an der vollen Arbeitszeit. Elternzeiten41 oder Zeiten einer Kindererziehung gehören für Versorgungsfälle, bei denen der Ruhestand nach dem 31. August 2020 beginnt, grundsätzlich nicht mehr zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Stattdessen kann das Ruhegehalt um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge erhöht werden. Wurde während der Kindererziehungszeit (für vor 1992 geborene Kinder in den ersten 30 Kalendermonaten nach Geburt des Kindes, für ab 1992 geborene Kinder in den ersten 36 Kalendermonaten nach Geburt des Kindes) Dienst geleistet und somit ein Ruhegehaltsanspruch erworben, erfolgt ggf. eine Anrechnung und Verringerung des Zuschlages.
Zum Stichtag 1. Januar 2019 betrug der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei Beamten und Richtern des unmittelbaren Bundesbereiches für den Bestand 67,3 Prozent. Für die Versorgungszugänge lag der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei 66,4 Prozent. Im Bereich der Soldatenversorgung lag zum Stichtag 1. Januar 2019 der durchschnittliche Ruhegehaltssatz des Bestandes (69,9 Prozent) und der Zugänge des Vorjahres (70,2 Prozent einschl. Januar 2019) über dem der übrigen Bundesbediensteten; ursächlich dafür ist die unterschiedliche Struktur der Personalkörper, insbesondere tendenziell weniger Beschäftigungsmodelle in Teilzeit und ein geringerer Frauenanteil. Darüber hinaus gelten für diese Beschäftigtengruppe besondere Altersgrenzen. So lag 2018 das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter bei 55,7 Jahren. Durch die niedrigere Altersgrenze, ist der Zeitraum, in dem ruhegehaltfähige Dienstzeit erbracht werden kann, deutlich kürzer. Der dennoch vergleichsweise hohe durchschnittliche Ruhegehaltssatz ist auch auf die Regelungen des § 26 SVG zurückzuführen, der zum Ausgleich von Nachteilen aufgrund der besonderen Altersgrenzen Erhöhungen des Ruhegehaltssatzes vorsieht.
Entwicklung der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze des Bestandes und der Zugänge im unmittelbaren Bundesbereich vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Januar 2019
* Stichtag: 1. Januar.
** im Vorjahr und Berichtsmonat Januar.
Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen Versorgungsbezüge
Die Versorgungsbezüge berechnen sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind in der Regel das Grundgehalt, das vor Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre lang bezogen worden ist sowie ggf. der Familienzuschlag der Stufe 1 und Zulagen, die im BBesG als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Im Rahmen des DNeuG wurde mit dem Einbau der Sonderzahlung in das Grundgehalt der sog. Einbaufaktor eingeführt. Dieser Faktor beträgt 0,9901. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Versorgungsempfänger/innen prozentual geringere Sonderzahlung erhielten als Besoldungsempfänger/innen. Rechnerisch werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um knapp ein Prozent reduziert. Darüber hinaus ist von den zu zahlenden Versorgungsbezügen ein Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG vorzunehmen; mit Stand 1. Januar 2019 beträgt dieser Abzug 1,525 Prozent.
In der folgenden Übersicht wird jeweils das durchschnittliche monatliche Ruhegehalt der ehemaligen Bediensteten des unmittelbaren Bundesbereiches im Zahlmonat Januar eines jeden Jahres betrachtet. In den Jahren seit 2015 sind jährliche Steigerungen zwischen 1,68 Prozent (2016 zu 2017) und 2,27 Prozent (2018 zu 2019) zu verzeichnen. Diese Erhöhungen basieren im Wesentlichen auf den allgemeinen Bezügeanpassungen.
Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen Ruhegehälter im unmittelbaren Bundesbereich
im Januar der Jahre 2015 bis 2019
* gerundet.
Versorgungsausgaben des Bundes seit 1970
Die Versorgungsausgaben des Bundes steigen seit 1970 kontinuierlich. Die einzelnen Steigerungen der jeweiligen Jahre ergeben sich aus der Grafik.
Versorgungsausgaben des Bundesbereiches von 1970 bis 2018*
* Gebietsstand früheres Bundesgebiet bis 1990, ab 1991 Deutschland.
1 Bis 1993: Deutsche Bundesbahn.
2 Rechtlich selbständige Einrichtungen sowie Sozialversicherungsträger Bund und Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Versorgungsempfängerstatistik.
Sechster Versorgungsbericht der Bundesregierung 2017
Der Sechste Versorgungsbericht der Bundesregierung wurde im Herbst/Winter 2016 zur Beteiligung und Kenntnisnahme der gesetzgebenden Körperschaften in das parlamentarische Verfahren beim Bundesrat und Bundestag eingebracht.
Der Sechste Versorgungsbericht bestätigt im Wesentlichen die bereits vom vorigen Bericht dargestellten und prognostizierten Entwicklungen und enthält erweiterte Darstellungen zur Tragfähigkeit des Zusatzversorgungssystems für die tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. In Folge der Kompetenzverlagerung im Beamtenversorgungsbericht beschränkt sich der Bericht hinsichtlich seiner Vorausberechnungen – wie bereits der Vierte und Fünfte Versorgungsbericht – auf die Beamten, Richter und Soldaten des Bundes. Hierzu wird im Wesentlichen festgestellt, dass deren Zahl nahezu konstant bleibt und die Tragfähigkeit des Systems der Beamtenversorgung des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland – nicht zuletzt aufgrund der den Beamten und Versorgungsempfängern auferlegten Sparmaßnahmen – für die Zukunft gesichert scheint. Durch die im Bericht aufgeführten Maßnahmen zur Kostenreduzierung in der Beamten- und Soldatenversorgung sei der Bundeshaushalt allein im Zeitraum 1998 bis 2010 um rund 4,18 Mrd. Euro entlastet worden.
Wesentliche Aussagen und Erkenntnisse
- Die umfangreichen Reformen und Einsparungen in der Besoldung und Beamtenversorgung des Bundes haben in den letzten Jahren zu einer nachhaltigen und erheblichen Entlastung der Haushalte geführt.
- Der Anteil der Personalausgaben an den Gesamtausgaben des Bundes ist in den letzten Jahren erheblich, auf deutlich unter 10 Prozent gesunken.
- Das Niveau der Versorgungsausgaben des Bundes bleibt stabil und ist zukünftig
– insbesondere aufgrund des Rückgangs im Bereich Bahn/Post – insgesamt leicht rückläufig.
- Sowohl der prozentuale Anteil der Versorgungskosten an den Steuereinnahmen (Versorgungs-Steuer-Quote) als auch in Bezug auf das Bruttoinlandsprodukt (Versorgungsquote) ist relativ konstant und zeigt die Tragfähigkeit und Finanzierbarkeit des Systems der Beamtenversorgung auf.
- Die Zahl der Ruhestandseintritte wegen Dienstunfähigkeit ist in den letzten Jahren zurückgegangen, während das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter spürbar angestiegen ist. Der Anstieg ist auch für die besonderen Konstellationen bei den privatisierten Unternehmen von Post und Bahn sowie im Soldatenbereich signifikant.
- Die Höhe der durchschnittlichen Ruhegehaltssätze sowohl der Bestandspensionäre als auch der Versorgungsneuzugänge ist durch die allg. Niveauabflachung einerseits und durch die Zunahme von Teilzeitbeschäftigungszeiten andererseits
signifikant zurückgegangen.
- Die Versorgungsausgaben des Bundes sind mit der Versorgungsrücklage und dem Versorgungsfonds des Bundes zu einem laufend ansteigenden Anteil nachhaltig ausfinanziert und generationengerecht veranschlagt. Aus einer zunächst zu erreichenden teilweisen Kapitaldeckung soll und wird auf diese Weise langsam eine überwiegende Kapitaldeckung zukünftiger Versorgungsausgaben werden.
Vorausberechnung der Zahl der Versorgungsempfänger des Bundes nach dem Sechsten Versorgungsbericht
- Die mit dem steigenden Frauenanteil einhergehende Zunahme von Freistellungszeiten (Beurlaubung, Teilzeit) führt dazu, dass heute bei gleicher Stellenzahl mehr Personen beschäftigt werden, die später Versorgungsbezüge erhalten. Damit ist jedoch nicht eine entsprechende Zunahme der Versorgungsausgaben verbunden, sondern eine die Durchschnittsausgaben mindernde Wirkung.
- Die insgesamt höhere Lebenserwartung und die daraus folgende längere Zahlungsdauer der Versorgungsbezüge führen zu einem dauerhaften und deutlichen Anstieg der Versorgungsempfängerzahlen.
- In den fünf neuen Bundesländern ist die Zahl der Versorgungsempfänger zum jetzigen Zeitpunkt noch sehr gering. Wenn die in den 90er Jahren verbeamteten Beschäftigten in großer Zahl pensioniert werden, wird es hier zu einer deutlichen Zunahme kommen. Dies erfolgt aufgrund des relativ hohen durchschnittlichen Alters bei der Verbeamtung bereits auf kurze Sicht.
- Gesetzliche Vorruhestandsregelungen wegen notwendiger Reduzierung des Personals, so z.B. bei der Bundeswehr sowie bei Bahn und Post im Zuge der Privatisierung, erhöhen die durchschnittlichen Versorgungslaufzeiten erheblich und damit auch im Zeitablauf die Zahl der Versorgungsempfänger.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausweitung des öffentlichen Dienstes zur Gewährleistung eines konstant hohen Niveaus staatlicher Aufgabenerfüllung ein Anliegen der gesamten Gesellschaft darstellt. Die Stabilisierung der Finanzierungsgrundlagen der Beamtenversorgung sind damit nicht alleinige Aufgabe der Beamtenschaft über weitere Einsparungen, vielmehr ist die Bewältigung der bevorstehenden Erhöhungen der Versorgungsausgaben eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe aller Bürger.
Versorgungsberichte der Bundesländer
Eine vollständige Abbildung der Situation der Beamtenversorgung in allen Ländern gibt es bis heute nicht. Bislang sind vereinzelt (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Thüringen), aber mitunter durchaus detailliert Versorgungsberichte oder statistische Bestandsaufnahmen/prognostische Modellrechnungen und Darstellungen der Beamtenversorgung für die jeweiligen Bundesländer vorhanden. Diese wurden entweder über die Statistischen Landesämter veröffentlicht oder als Landtagsdrucksachen eingebracht. Die Berichte der Bundesländer kommen durchgehend zu dem Ergebnis, dass die Anzahl der Empfänger von Ruhegehalt und Hinterbliebenengeld und damit die Versorgungsausgaben der Länder kurz- bis mittelfristig stark ansteigen werden und innerhalb der nächsten zwei Jahrzehnte ihren Höhepunkt haben werden. Dieser Zuwachs spiegelt dabei das Einstellungsverhalten in der Vergangenheit wider. Die überproportional hohe Zunahme der Versorgungsausgaben hat ihre Ursache also nicht etwa im System der Beamtenversorgung, sondern ist nahezu ausschließlich auf die relative Zunahme der Zahl der Beamten und die zugleich wirksame demografische Entwicklung in Bezug auf die Lebenserwartung der Menschen in Deutschland zurückzuführen.
Da durch die Staatsorganisation der Bundesrepublik Deutschland die Bundesländer die Träger der personalintensiven öffentlichen Aufgaben (Bildung, Sicherheit, Justiz) sind, haben sie die relativ höchsten Personalausgaben der Gebietskörperschaften.
Wie dieser Umstand bei der laufenden Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen berücksichtigt wird, bleibt – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2020 auch für die Länder geltenden Schuldenbremse – eine brisante politische Thematik.
>>>hier finden Sie mehr Informationen zu den Versorgungsberichten der Länder
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