Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
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Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006):
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.
(4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende
Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
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- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten,Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbe
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .68 Ehrenbeamte
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- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .72 Einmalzahlung im Jahr 2004
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .73 Gewährung der Einmalzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 108 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § §.74 bis 76 (weggefallen)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) - Übersicht
- §§ 1 bis §§ 25
- §§ 26 bis §§ 49
- §§ 50 bis §§ 68
- §§ 69 bis §§ 109