Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .12 a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

>>>Zur Übersicht dieses Gesetzes

Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006):

§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

mehr zu: Beamtenversorgungsgesetz vor der Föderalismusreform
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.beamtenversorgung-in-bund-und-laendern.de © 2024