§§ 50 bis §§ 68

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§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften
des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der
nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt
gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten
für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld
gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne
Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes
haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht,
wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu
berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch
lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten
nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(2) (weggefallen)
(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind
nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach
§ 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des
Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und
die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der
Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des
§ 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(4) Soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz eine jährliche Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte
gewähren, darf diese im Kalenderjahr den monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten.
Das Gesetz hat die Zahlungsweise zu bestimmen. Es kann festlegen, dass die Sonderzahlung an
der allgemeinen Anpassung nach § 70 teilnimmt. Daneben kann für jedes Kind eines Versorgungsberechtigten
ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 Euro gewährt werden.
(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung
nach Absatz 4 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit
oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten
Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden
Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und den
Sonderbetrag nach Absatz 4 Satz 4.
§ 50a Kindererziehungszuschlag
(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein
Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag
nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung
des Kindes in der gesetzlichen Renten versicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten,
spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während
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dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit
zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die
Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit
dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen
Rentenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen
Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze
gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten
in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente
ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit
zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung
des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen
Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten
nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
besteht und
3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag
zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat,
in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag
der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der
Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten
für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
(1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden
Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollen-
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det hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen
nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen
zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit,
die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein
Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate
zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind
später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 50a Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums
gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig
zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 50a Abs. 7 und § 69e Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig,
weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der
Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig
gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag.
Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder
einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1
ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags
ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der
Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts
an Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungsfähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten
vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt ist,
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden
Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das
60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach
zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht,
soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des
Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger das
65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor
dem Beginn der Rente, oder
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2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des
Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats
an gewährt.
§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder
Zurück behaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen.
Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der
Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43) und
auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet noch abgetreten noch
verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen
sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das
Sterbegeld angerechnet werden.
§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge
mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger
ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung
der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen
werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge
zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten auf ein Konto
bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung
erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese
sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht,
soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig
verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das
Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht
erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über
den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern
er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung
mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig
verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die
über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen
die Erben bleibt unberührt.
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbs -
ersatz*-einkommen
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält
er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
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1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des
ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in
den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet
wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie
325 Euro.
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67
Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen,
die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat
zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines
jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen,
das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe
berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges
in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5
entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der
Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der
unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich
entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen,
aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als
Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte
aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf
Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden,
um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen.
Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt
durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die
Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung
im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2
durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen
zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das
für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen
nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach
Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig
vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
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§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen
1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen
die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung
zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt
nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert,
in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt
bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt
nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer
Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das
dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze
entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens
ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung
nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert,
ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser
Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem
Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend
dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75
vom Hundert beträgt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in
Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung,
so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur
bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die
Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhe gehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges
zurückbleiben.
(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen
Dienstes,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender
Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20
vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
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4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden
Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im
öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet
hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren
Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente
der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung
oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende
Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten
nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen
und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt
des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich
die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50
Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer
1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3
gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser
Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder
Tätigkeit des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder
Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung
zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten
berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten
für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die
Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge
zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten
und Anrechnungszeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser
Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden
Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere
Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung
des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte
frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach
den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die
Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
§
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(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen
gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen
Abkommen gewährt werden.
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus
zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt
in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen
Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages,
der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von
2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 14 Abs. 1
Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der
Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die
Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche
erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet;
entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten
berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese
im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt
zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und
auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe
ergibt.
(3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an
deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet
Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom
Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein
Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages
ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte
innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis
den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.
(4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus
dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen
durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des
ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge
von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld
und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden
Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende
Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte
Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von
zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung
der Mindestbelassung darauf beruht, dass
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes
um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
§
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2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit
dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen
nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach
Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält,
wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist.
Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung
des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die
Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder
vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts
in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht
oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht
oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag
nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er
am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und
eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende
Vorschriften) werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten
Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung
an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten
ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts
nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf
die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach
dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des
Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge,
die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen
ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt
vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge
erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden
Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des
Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) Ein Ruhestandsbeamter,
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung
ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
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2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes
gilt, wenn der Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende
Anwendung.
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder des entsprechenden Landesrechts einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen
worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt
den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im
ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden
ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1
Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das
entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange
die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben
sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das
Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes
Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung
mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
(§ 50 Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr
hinaus nur gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu
dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schuloder
Berufsausbildung befunden hat, und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht
unterhält.
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld
wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,
Unterhalts- oder Renten anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1
§
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anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder
wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag
anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§ 62 Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde)
oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten
unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung
sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge
zahlenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1
Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen
Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs
(§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
Arbeits verhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen
des § 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet,
Nach weise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für
die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung
schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen
werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder
zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle.
§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte
im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes sind,
übermitteln dem Bundesminis terium des Innen die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung
über die Entwicklung der Versorgungs leistungen erforderlichen Daten
1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich
sind.
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen,
insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen
einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.
§ 63 Anwendungsbereich
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer
für die An wendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des
§ 57,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld,
7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld,
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht,
den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
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§
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9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen
Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde
als Ruhegehalt,
10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
Abschnitt VIII Sondervorschriften
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge
auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme
rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören
ist. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus
dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für
eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
Abschnitt IX Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 66 Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für
die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben,
beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter
auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem
weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die
Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt
hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche
keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen
Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis
weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung
als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung
dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für
Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges
Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 14
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt
hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft
erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung Anwendung.
(7) § 53 Abs. 10 gilt entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.
(8) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem
vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung
mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der End stufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit
seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die
§
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Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt
nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(9) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung
Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer
Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder
Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen
nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche
Leiter und Mitglied
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,
Ober assistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen
nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung
der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien
an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper
einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung Vorbereitung
für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene
Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher
Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung
eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach er -
folgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten,
Oberassis tenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer
hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung
des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang,
darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in
der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit
einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in
der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen
stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische
Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das
Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)
des letzten Monats.
§ 68 Ehrenbeamte
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33).
Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von
ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das
Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen
festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.



mehr zu: Beamtenversorgungsgesetz vor der Föderalismusreform
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