Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .49 Zahlung der Versorgungsbezüge
>>>Zur Übersicht dieses Gesetzes
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006):
§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen übertragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im
Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland
geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem
Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
Seminare zur Beamtenversorgung
Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.
Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de
|
mehr zu: Beamtenversorgungsgesetz vor der Föderalismusreform
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .12 a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .12 b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .14 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .15 a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .31 a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .38 a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .43 a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .46 a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .47 a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .49 Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .62 a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten,Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbe
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .72 Einmalzahlung im Jahr 2004
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .73 Gewährung der Einmalzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 108 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § §.74 bis 76 (weggefallen)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) - Übersicht
- §§ 1 bis §§ 25
- §§ 26 bis §§ 49
- §§ 50 bis §§ 68
- §§ 69 bis §§ 109