Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
>>>Zur Übersicht dieses Gesetzes
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006):
§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde
gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch
auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amtswegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
{referenz:angebote_des_dbw}
mehr zu: Beamtenversorgungsgesetz vor der Föderalismusreform
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .12 a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .12 b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .14 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .15 a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .31 a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .38 a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .43 a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .46 a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .47 a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .49 Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .62 a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten,Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbe
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .69 e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .72 Einmalzahlung im Jahr 2004
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .73 Gewährung der Einmalzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 107 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 108 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § §.74 bis 76 (weggefallen)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) - Übersicht
- §§ 1 bis §§ 25
- §§ 26 bis §§ 49
- §§ 50 bis §§ 68
- §§ 69 bis §§ 109