Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006): § .12 a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

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Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vor der Föderalismusreform (31.08.2006):

§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


{referenz:angebote_des_dbw}

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