Beamtenversorgung in Bund und Ländern: Rheinland-Pfalz

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Rheinland-Pfalz: Hinweise zur Beamtenversorgung


Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 18.06.2013 (GVBl. Nr. 10, S. 157). Das Gesetz wurde zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516) geändert.

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.03.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.07.2019: 2,0 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.07.2020: 2,0 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen um 2 Jahre bis zum Jahr 2031. Lehrkräfte treten nach Ende des Schuljahres der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 64. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen u. a. bei Wechselschichtdienst möglich. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung wird auf das 61. Lebensjahr angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Altersteilzeit nur noch in Höhe des Umfangs der Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
- Integration der Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent eines Jahresbezugs in die Grundgehaltstabelle.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Versorgungsrecht.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Anpassung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 470 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag im Wege dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten und sonstigen Alterssicherungsleistungen in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 4 + 31,96 Euro.
- Zusätzliche Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,0 Prozent im Juli 2019 und 2020 zur Beseitigung des Besoldungsrückstands.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- In das Grundgehalt i. H. v. 4,17 Prozent eines Jahresbezugs integriert

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine allgemeine Regelung vorhanden. Bisher nur für kommunale Wahlbeamte eingeführt.

Service zur Beamtenversorgung

Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Rheinland-Pfalz. Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung.

Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen, u.a.
- Landesrecht online mit dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) unter www.landesrecht.rlp.de
- Versorgung (Ebenso wie im Besoldungsrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Versorgung der unmittelbaren und mittelbaren Beamten beim Land.
- Das Landesamt für Finanzen hat bietet umfangreiche Infos zur Versorgung von A bis Z für Beamte und Richter unter www.lff-rlp.de/startseite

Red G20210810


ab hier Stand 2018

 

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 18.06.2013 (GVBl. Nr. 10, S. 157). Neufassung im Rahmen des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts.

 

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.03.2015: 1,9 Prozent linear.
Zum 01.03.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens
75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. 
Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. 
Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen um 2 Jahre bis zum Jahr 2031. Lehrkräfte treten nach Ende des Schuljahres der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 64. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen u. a. bei Wechselschichtdienst möglich. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung wird auf das 61. Lebensjahr angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Altersteilzeit nur noch in Höhe des Umfangs der Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
- Integration der Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent eines Jahresbezugs in die Grundgehaltstabelle.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Versorgungsrecht.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Anpassung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 470 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag im Wege dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten und sonstigen Alterssicherungsleistungen in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- In das Grundgehalt i. H. v. 4,17 % eines Jahresbezugs integriert

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine allgemeine Regelung vorhanden. Bisher nur für kommunale Wahlbeamte eingeführt.

Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Rheinland-Pfalz.

Hier können Sie das Buch "Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern" für 7,50 Euro bestellen

 

UT BV 2018


 

Stand Jahr 2012 und früher... 

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 18.06.2013 (GVBl. Nr. 10, S. 157). Neufassung im Rahmen des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.10.2007: 1,7 Prozent linear (bis BesGr A 6); 1,1 Prozent linear (bis BesGr A 9); 0,5 Prozent linear (ab BesGr A 10). Zum 01.10.2008: 2,2 Prozent linear (bis BesGr A 6); 1,35 Prozent linear (bis BesGr A 9); 0,5 Prozent linear (ab BesGr A 10). Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2012 bzw. zum 01.07.2012: 1,0 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (bis BesGr A 8). Zum 01.01.2013 bzw. zum 01.07.2013: 1,0 Prozent linear. Zum 01.01.2014 bzw. zum 01.07.2014: 1,0 Prozent linear. Zum 01.01.2015 bzw. zum 01.07.2015: 1,0 Prozent linear. Zum 01.01.2016 bzw. zum 01.07.2016: 1,0 Prozent linear.

Altersgrenzen

Allgemeine Altersgrenze bleibt zunächst beim 65. Lebensjahr. Die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 65. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen u. a. bei Wechselschichtdienst möglich. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Eine Anhebung der beamtenrechtlichen Altersgrenzen ist nach Aussagen der Landesregierung in Kürze beabsichtigt.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Altersteilzeit nur noch in Höhe des Umfangs der Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
- Integration der Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent eines Jahresbezugs in die Grundgehaltstabelle.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Verringerung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit von 3 Jahren auf 855 Tage bis 2018
- Anpassung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 470 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag im Wege dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten und sonstiger Alterssicherungsleistungen in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.


 

Mehr Informationen zur Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz

Einige hilfreiche Informationen zur rheinland-pfälzischen Versorgung bitet die Website der "Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt" >>>https://www.vk-darmstadt.de/Beamtenversorgung/vk_merkblaetter-informationen/vk_rheinland-pfalz

Hier einige Merkblätter und Informationen für das Versorgungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz, diese Merkblätter können Sie als PDF-Datei herunterladen...

Merkblatt zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bei Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamten

 

Merkblatt zu § 24 LBeamtVG (Versorgungsabschlag)

 

Merkblatt zu § 25 LBeamtVG (vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes)


Merkblatt zu § 42 (Dienstunfall)

Merkblatt zu § 73, § 83 Abs. 7 LBeamtVG (für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
aus Beschäftigungen oder Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes)

Merkblatt zu § 74 LBeamtVG (Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge)

Merkblatt zu § 75 LBeamtVG (für Versorgungsberechtigte mit Anspruch auf Renten oder ähnliche Leistungen)

 

Merkblatt zu Altersgeld für Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 83 a LBeamtVG)    


Merkblatt für Versorgungsberechtigte (Hinweis auf anzeigepflichtige Änderungen - § 10 LBeamtVG)

 

Merkblatt zu Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung    


Merkblatt zum Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung

Merkblatt über Kindererziehungszeiten, Zuschläge für Kindererziehung und Pflege für Beamtinnen und Beamte


 

 

 

 

 

 

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