Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

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§ 69 i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung


Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.


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