Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
>>>Zur Übersicht dieses Gesetzes
Beamtenversorgungsgesetz des Bundes:
§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Seminare zur Beamtenversorgung
Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.
Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de
|
mehr zu: Beamtenversorgungsgesetz Bund
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § ..1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § ..1a Lebenspartnerschaft
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § ..2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § ..3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .12a
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .31 a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .38 a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .43 a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .46 a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .47 a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .50 a
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .50 b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .50 c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .50 d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .50 e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .50 f Abzug für Pflegeleistungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .53 a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .62_a
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten,Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und haupt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .69 j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .85 a
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .86
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § 107 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § 107 b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § 107 c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: § 109
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes: §§ .72 bis 76 (weggefallen)
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG)
- Texte von §§ 1 bis §§ 30
- §§ 26 bis 49
- §§ 50 bis §§ 68
- §§ 69 bis 109